Beschluss des BGH vom 22.09.2009 - VI ZR 32/ 09 - Eine Gehörsverletzung nach Art. 103 II GG liegt dann vor, wenn ein für die Entscheidung des Gerichtes erheblicher Parteivortrag nicht beachtet wird

Im vorliegenden Fall wurde seitens des Klägers ein Privatgutachten eingebracht, welches einen groben Behandlungsfehler der Ärzte bejaht. Zu dem privaten Gutachten hat der gerichtliche Sachverständige geäußert, dass zwar ein Behandlungsfehler, jedoch kein grober vorläge. Ein Gericht muss alle vom Kläger eingebrachten Argumentationen, Schriftsätze und insbesondere eingebrachte Privatgutachten in die Urteilsfindung mit einbeziehen. Weiterhin muss das Gericht mehrere Gutachten miteinander in Bezug setzten, Differenzen und Widersprüche und Einklänge herausarbeiten, um so zu einem der Rechtsordnung entsprechenden Ergebnis zu gelangen. Beachtet das Gericht dies nicht, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 II GG vor.
 
Nachzulesen in VersR 2010 72f.
 
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